7. MaRisk-Novelle steht an
7. MaRisk-Novelle steht an
Neue MaRisk überführen EBA-Leitlinien in deutsches Recht und integrieren ESG-Anforderungen
Die 7. MaRisk-Novelle enthält einige Herausforderungen. Deren Umsetzung sollten Kreditinstitute zeitnah einplanen.
Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) aktualisiert gerade erneut die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Die 7. MaRisk-Novelle wird voraussichtlich im 2. Halbjahr 2023 kommen.
Insbesondere kleinere Kreditinstitute tun gut daran, Umsetzungsprojekte für die neuen MaRisk-Anforderungen schon jetzt zu initiieren. Denn einige der neuen Regeln werden sie sowohl fachlich, als auch prozessual, aufbauorganisatorisch und technisch vor Herausforderungen stellen.
Die 7. MaRisk-Novelle enthält im Kern:
- ergänzende und detailliertere Regelungen für die Kreditvergabe und -überwachung aus den Leitlinien 2020/06 der European Banking Authority (EBA)
- Mindestanforderungen für das Immobiliengeschäft
- neue, prüfungsrelevante Anforderungen für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von ESG (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung)
- einen neuen Abschnitt mit Anforderungen an Modelle, die im Risikomanagement verwendet werden
- konkretisierte Anforderungen an die Geschäftsmodellanalyse
- eine dauerhafte Regelung für Handelsaktivitäten im Homeoffice
- Regelungen für große Förderbanken
Wann die 7. MaRisk-Novelle genau in Kraft treten wird, steht noch nicht fest. Aufgrund von EU-Vorgaben ist jedoch mit einer relativ kurzen Umsetzungsfrist zu rechnen.
Ist Ihre Problemkreditbearbeitung auch nach der 7. Novelle noch MaRisk-konform?
Tipp: Nutzen Sie die BAG-Beratung, um es herauszufinden, oder das BAG-Servicing, um dies sicherzustellen.